Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 12 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Leistungserfüllung durch Festbetrag
(1) Die Vorschrift stellt klar, dass für die Leistungen, für die ein Festbetrag (vgl. §§ 35, 36 und 133 SGB V) festgesetzt worden ist, die Leistungspflicht der Krankenkasse ausschließlich durch die Zurverfügungstellung dieses Festbetrages erfüllt ist. Wählt der Versicherte eine aufwendigere Leistung, können über einen Festbetrag hinausgehende Zahlungen des Versicherten auch nicht . . . ganz oder teilweise erstattet werden.
(2) Wird ein Mittel allerdings im Einzelfall zu einem Betrag unterhalb des Festbetrages abgegeben, so reduziert sich der Leistungsanspruch auf die Höhe der tatsächlichen Kosten.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service