Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 21 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Rahmenvereinbarungen, Rahmenempfehlungen
(1) Die Durchführung der Gruppenprophylaxe ist in Rahmenvereinbarungen zu regeln, die die Landesverbände der Krankenkassen und die . . . Ersatzkassen mit den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen und den Zahnärzten gemeinsam schließen.
(2) Grundlage für diese Rahmenvereinbarungen sollen Rahmenempfehlungen sein, die vo[m] Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu beschließen sind. Diese Rahmenempfehlungen sollen insbesondere Regelungen zum Inhalt, zur Finanzierung, [nicht versichertenbezogene] Dokumentation und Kontrolle der Gruppenprophylaxe enthalten.
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