Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 11. RS 1988/01
§ 23 SGB V Ziff. 11. RS 1988/01, Leistungsintervalle
(1) [Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (Abschnitt 4.2) können nicht vor Ablauf von 3,] stationäre Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung (Abschnitt 4.3) . . . nicht vor Ablauf von [4] Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.
(2) Bei dieser Ausnahmeregelung ist bei Kindern ihrer gesundheitlichen Entwicklung (vgl. Abschnitt 3.2) in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
(3) Bei der Prüfung, ob seit der letzten [Leistung] mindestens 3 [oder 4] Jahre vergangen sind, sind nur solche [Leistungen] zu berücksichtigen, die den medizinischen Vorsorgeleistungen zuzuordnen sind. Dabei sind auch Maßnahmen anderer Sozialleistungsträger zu beachten, die unter derselben Zielsetzung gewährt wurden. . .
(4) Nicht anzurechnen sind die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. hierzu § 40 Abschnitt 11).
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