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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 4.4. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 4.4. RS 1988/01, Kostenerstattung in Höhe von 80 bzw. 90 % während der laufenden Behandlung
(1) Der Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung gegenüber seiner Krankenkasse umfasst alle notwendigen Kosten im Rahmen der Behandlung. Solange jedoch die kieferorthopädische Behandlung nicht in dem durch den Behandlungsplan festgestellten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist, beschränkt sich die Kostenerstattung auf 80 % der in der aktiven Behandlungsphase anfallenden Kosten. Befinden sich mindestens 2 versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, erstattet die Krankenkasse für das 2. und jedes weitere Kind 90 v. H. der in der Behandlungsphase anfallenden Kosten. Eine Reduzierung des während der laufenden Behandlung zu zahlenden Eigenanteils des Versicherten auf 10 % kommt allerdings nur für deckungsgleiche Zeiträume der kieferorthopädischen Behandlung in Betracht, d. h. wenn mehrere Kinder im selben Zeitraum behandelt werden. Die Umstellung sollte ab Beginn des folgenden Quartals vorgenommen werden. . .
(2) Die Differenzkosten von 10 bzw. 20 % hat der Versicherte zunächst selbst zu tragen. Vor Behandlungsabschluss darf die Krankenkasse die Differenzkosten nicht — auch nicht vorschussweise — übernehmen.
(3) Bei der Durchführung der Kostenerstattung ist den Belangen der Versicherten hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten sowohl seitens der Krankenkasse als auch der Zahnärzte (Kieferorthopäden) Rechnung zu tragen. Die anteilige Kostenerstattung erfolgt bei Vorlage der Teilrechnungen, aus denen Behandlungszeitraum und abgerechnete Gebührenziffern ersichtlich sein müssen. Eine Abrechnung von Kosten für in der Zukunft liegende Zeiträume ist nicht zulässig.
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