Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 4.5. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 4.5. RS 1988/01, Auszahlung des vom Versicherten getragenen Eigenanteils
(1) Nach § 29 [Absatz 3 Satz 2] SGB V haben die Krankenkassen nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung dem Versicherten die während der Behandlung selbst getragenen 20 % bzw. 10 % der Kosten zu erstatten. Hierfür ist vom Versicherten gegenüber der Krankenkasse ein entsprechender Nachweis zu erbringen, der eine Aussage darüber enthält, ob die Behandlung in dem im Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang — ggf. nach Ablauf der Verlängerungsphase — abgeschlossen worden ist.
(2) Hierzu genügt die formlose Bestätigung des Zahnarztes/Kieferorthopäden. Diese kann ggf. auf der Abschlussrechnung erfolgen.
(3) Ist während der Behandlungsphase der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil in Höhe von 20 bzw. 10 % von einem Dritten oder einem Träger der Sozialhilfe übernommen worden, entfällt eine Zahlung (Kostenerstattung) an den Versicherten. In diesen Fällen ist der Kostenanteil an die zahlende Stelle zurückzuzahlen.
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