Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Abbruch der Behandlung
Wird die Behandlung vor dem im Behandlungsplan bestimmten Abschluss beendet (Abbruch), kann die Auszahlung des vom Versicherten getragenen Anteils nicht erfolgen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte den Abbruch der kieferorthopädischen Behandlung verschuldet hat. Entscheidend ist lediglich, ob die Behandlung in dem vorgegebenen Umfang abgeschlossen worden ist. In den Fällen, in denen der Abschluss der Behandlung objektiv unmöglich ist, z. B. Tod des Versicherten, erstattet die Krankenkasse gleichwohl die Restkosten.
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