Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33 SGB V Ziff. 3.2. RS 1988/01
§ 33 SGB V Ziff. 3.2. RS 1988/01, Besonderheiten bei der Versorgung mit Sehhilfen (insbesondere Brillen und Kontaktlinsen)
(1) § 33 Absatz [2] Satz 1 SGB V bezieht [bestimmte] Sehhilfen in den Bereich der Hilfsmittel ein. Nach [§ 33] Absatz 3 SGB V besteht Anspruch auf die Versorgung mit Kontaktlinsen [für anspruchsberechtigte Versicherte nach § 33 Absatz 2 SGB V] nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der [Gemeinsame Bundesausschuss] bestimmt in Richtlinien nach § 92 SGB V, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden können. . .
(2) Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen, ohne dass hierfür eine medizinische Begründung vorliegt, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten der Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine an sich erforderliche Brille zu übernehmen hätte. Die Differenzkosten zwischen den Kosten für eine erforderliche Brille bzw. dem geltenden Festbetrag . . . und den vom Versicherten gewählten Kontaktlinsen hat dieser selbst zu tragen.
(3) Die Kosten für Pflegemittel der Kontaktlinsen werden . . . nicht von den Krankenkassen übernommen.
(4) . . .
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service