Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 35 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Festsetzung der Festbeträge
Nach § 35 Absatz 5 SGB V sind die Festbeträge so festzusetzen, dass sie eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschatliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Wirtschaftlichkeitsreserven, die bei wirksamem Preiswettbewerb entstehen, sollen ausgeschöpft werden.
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