Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 37 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Verfahren
Die häusliche Krankenpflege ist grundsätzlich vor dem Tätigwerden der Pflegekraft bei der Krankenkasse zu beantragen. Diesem Antrag ist eine . . . vertragsärztliche Bescheinigung beizufügen; sie muss Angaben über den Grund der häuslichen Krankenpflege sowie die Art, Intensität und voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahmen enthalten (vgl. § [27] BMV-Ä . . .).
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