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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB V Ziff. 2.3.2. RS 1988/01
§ 38 SGB V Ziff. 2.3.2. RS 1988/01, Behinderte Kinder
(1) Für Kinder, die behindert und deswegen auf Hilfe angewiesen sind, gilt die altersmäßige Begrenzung nicht.
(2) Behindert und auf Hilfe angewiesen sind Kinder, die nicht nur vorübergehend für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege oder Beaufsichtigung bedürfen. Unterdurchschnittliche Begabung, Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar (BSG, Urteil vom 31. 1. 1979 — 11 RA 19/78 —, USK 7908). Ebenso sind akute Erkrankungen eines Kindes nicht als Behinderung anzusehen. Sie führen nicht zu einer Aufhebung der Altersgrenze.
(3) Die Aufhebung der Altersgrenze gilt für behinderte Kinder, bei denen die Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
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