Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 4.4. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 4.4. RS 1988/01, Nächsterreichbare Krankenhäuser
(1) Der die Krankenhausbehandlung verordnende Arzt hat unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Krankheit nach § 73 Absatz 4 SGB V in der Verordnung von Krankenhausbehandlung in geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. . .
(2) Wählt der Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als in der ärztlichen Verordnung genanntes Krankenhaus, so kann ihm die Krankenkasse die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. . .
(3) Zwar ist der Versicherte in der Wahl des Krankenhauses eingeschränkt, jedoch kann die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen davon absehen, den Versicherten mit entstehenden Mehrkosten zu belasten, wenn zwingende Gründe vorliegen, keines der in der Verordnung genannten Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen, z. B.:
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