Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Vereinbarung von Wahlleistungen
(1) Auch bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen ([§ 17 KHEntgG]) wird die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ([§ 2 BPflV]) direkt an das Krankenhaus vorgenommen. Die Krankenkasse stellt die Krankenhausbehandlung als Sachleistung zur Verfügung. Der Versicherte ist lediglich für die durch die Wahlleistung anfallenden Mehrkosten Selbstzahler.
(2) . . .
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