Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Verzeichnis der Leistungen und Entgelte der zugelassenen Krankenhäuser
§ 39 Absatz 3 SGB V verpflichtet die Landesverbände der Krankenkassen, die . . . Ersatzkassen [und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See], gemeinsam unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft uncl der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte zu erstellen und es der Entwicklung anzupassen. Dieses Verzeichnis ist sowohl von den Ärzten bei der Verordnung von Krankenhausbehandlung (§ 73 Absatz 4 SGB V) als auch von den Krankenkassen bei der Erteilung der Kostenübernahmeerklärung zu berücksichtigen.
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