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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 7.3. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 7.3. RS 1988/01, Anzurechnende Maßnahmen
(1) Auf die [28]-Tage-Frist sind [nach § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB V folgende] Maßnahmen anzurechnen . . .:
- - Krankenhausbehandlung,
- - [Anschlussrehabilitation (vgl. § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI, § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V),
- - sonstige Leistungen im Rahmen des § 40 Absatz 7 SGB V.]
(2) Zeiten, für die eine Zuzahlungspflicht wegen Bezuges von Übergangsgeld ([§ 32 Absatz 3 SGB VI]) nicht besteht, können nicht auf die [28]-Tage-Frist angerechnet werden.
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