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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Voraussetzung der Leistungsgewährung
Hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen ist entsprechend dem unterschiedlichen medizinischen Bedarf von einem gestuften Rehabilitationsangebot auszugehen:
- 4.1. Ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter [Rehabilitationsleistungen],
- 4.2. Ambulante [Rehabilitationsleistungen],
- 4.3. Stationäre [Rehabilitation].
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