Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.3.1. RS 2016/04
Ziff. 1.3.1. RS 2016/04, Mindestumfang der Prüfungen
(1) Für die Übermittlung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der DEÜV haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Fehlerprüfungen festgelegt, die vor der Datenübermittlung an die Annahmestellen der Einzugsstellen vorzunehmen sind.
(2) Der Inhalt der Fehlerprüfungen ergibt sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Beschreibungen im Data Dictionary sowie den Beschreibungen der Feldprüfungen im DSAK, DSFZ, DSBD mit dem Datenbaustein DBPA sowie im DSME mit den Datenbausteinen
- - DBME — Meldesachverhalt,
- - DBNA — Name,
- - DBGB — Geburtsangaben,
- - DBAN — Anschrift,
- - DBUV — Meldedaten Unfallversicherung,
- - DBKS — Knappschaft/See,
- - DBSO — Sofortmeldung (die Prüfung erfolgt nur bei der DSRV, da die Sofortmeldung dieser direkt übermittelt wird),
- - DBKV — Datenbaustein Krankenversicherung,
- - DBST — Datenbaustein Steuerdaten.
(3) Um prüfen zu können, ob der Beginn und das Ende in einer Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung und Änderungsmeldung richtig ist, sind die Meldezeiträume maschinell auf entgeltlose Monate, Wechsel der Beitragsgruppe, Wechsel der Personengruppe, Wechsel der Einzugsstelle, Wechsel des Beschäftigungsbetriebs sowie Beginn und Ende von Berufsausbildungsverhältnissen abzugleichen.
(4) Darüber hinaus ist der Abgleich der für die Meldungen relevanten Daten aus dem Januar des laufenden und dem Dezember des vergangenen Jahres maschinell vorzunehmen.
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