Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1. RS 2016/04
Ziff. 2.1. RS 2016/04, Allgemeines
(1) Die Einzugsstellen erhalten von den Arbeitgebern für die Beschäftigten Meldungen, die durch Datenübertragung an die Annahmestellen der Krankenkassen zu übermitteln sind. Bzgl. der in den Meldungen verwendeten Ordnungsmerkmale für die meldepflichtigen Personen (Versicherungsnummer) sowie für die Arbeitgeber und die sonstigen meldepflichtigen Stellen (Betriebsnummer) wird auf die Ausführungen unter den Ziffern 3.1 und 4.2 verwiesen.
(2) Die Datenannahmestelle prüft anhand des DSKO, ob der Arbeitgeber ein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm bzw. eine systemuntersuchte Ausfüllhilfe einsetzt.
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