Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.7.1. RS 2016/04
Ziff. 2.3.7.1. RS 2016/04, Verarbeitung der übermittelten Daten
Bei der Verarbeitung der übermittelten Meldungen ist festzustellen, ob die angelieferten Datensätze vollzählig übernommen und nach der Prüfung vollständig verteilt und weitergeleitet worden sind.
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