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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.7.2. RS 2016/04
Ziff. 2.3.7.2. RS 2016/04, Eingang der Jahresmeldungen
Die Vollzähligkeitskontrolle des Eingangs der Jahresmeldungen nach § 28a Absatz 2 SGB IV ist anhand des maschinell geführten Datenbestandes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche Maßnahmen können in zeitlicher Folge u. a. sein:
- - einmalige maschinelle Anforderung der fehlenden Jahresmeldung (vgl. Ziff. 2.7.1.4),
- - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht erstattet haben, ohne namentliche Aufführung der Beschäftigten,
- - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht vollzählig erstattet haben, mit namentlicher Nennung der Beschäftigten, deren Jahresmeldungen noch fehlen,
- - Überwachung des Einganges angemahnter Jahresmeldungen,
- - gezielte Einzelmaßnahmen wie Erinnerung, Hinweis auf Auswirkungen und Folgen,
- - Einbeziehung der Abgabe der Jahresmeldungen in die Beitragsüberwachung.
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