Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4.3. RS 2016/04
Ziff. 2.4.3. RS 2016/04, Fehler aus dem Abgleich mit dem Datenbestand der Einzugsstelle
Über die beim Abgleich der Datensätze mit dem Datenbestand der Einzugsstelle festgestellten Fehler erhält die Sachbearbeitung der Einzugsstelle Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachverhaltes und ggf. zur Überwachung des Einganges der richtigen Meldungen.
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