Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.2.1. RS 2016/04
Ziff. 5.2.1. RS 2016/04, Vorverfahren — Abgleich mit der Stammdatendatei
(1) Der Unternehmer führt vor der Übermittlung eines elektronischen Lohnnachweises den automatisierten Abgleich mit der bei der DGUV errichteten Stammdatendatei durch. Er leitet diesen Abgleich mit der elektronischen Anzeige ein, dass er für ein bestimmtes Meldejahr den elektronischen Lohnnachweis, für den er die entsprechenden Stammdaten benötigt, erstatten möchte. Zu diesem Zweck verwendet er den fachlichen Datensatz Abfrage Stammdaten (DSAS).
(2) Die Anzeige ist zu stornieren, wenn sie irrtümlich erfolgte.
(3) Nutzt der Unternehmer für die Meldung des elektronischen Lohnnachweises kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, stellt die systemgeprüfte Ausfüllhilfe den automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei bei der Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises sicher.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service