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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 RS 2016/04
Anlage 2 RS 2016/04, Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV
Meldungen der Arbeitgeber | ||
Schlüsselzahl | Personenkreis | Beschreibung der Personengruppe |
101 | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale | Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. |
102 | Auszubildende ohne besondere Merkmale | Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach dem BBiG eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalles an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Teilnehmer an dualen Studiengängen und an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), stehen nach § 5 Absatz 4a Satz 1 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI und § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB III den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich. Insofern ist der PGR 102 auch zu verwenden bei Teilnehmenden an dualen Studiengängen. Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem PGR 121 zu melden. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden. Dies gilt nicht für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppenschlüssel 122 zu melden. Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Personengruppenschlüssel 107 zu verwenden. |
103 | Beschäftigte in Altersteilzeit | Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. 2. 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Altersrentenanspruch erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat und versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 25 SGB III gestanden hat bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II hatte bzw. Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 SGB III vorlag. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v. H. dieses Arbeitsentgelts, jedoch mindestens auf 70 v. H. des um die bei dem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit entfällt (§§ 2 und 3 AltTZG). Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. 7. 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v. H. des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrags zahlen, der sich aus 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt. |
104 | Hausgewerbetreibende | Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Absatz 1 SGB IV). |
105 | Praktikanten | Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden. Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, sind ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig und daher mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden. |
106 | Werkstudenten | Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. |
107 | Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen |
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108 | Bezieher von Vorruhestandsgeld | Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer die (individuelle) Regelaltersgrenze erreicht (§ 5 Absatz 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI). |
109 | Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV | Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV). Wird die Arbeitsentgeltgrenze durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bzw. mehr als einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, sodass grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden ist. Für Auszubildende und Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, gelten die besonderen Vorschriften für geringfügig Beschäftigte nicht. Darüber hinausgehende Besonderheiten, die im Rahmen des Meldeverfahrens zu berücksichtigen sind, können den Geringfüg-RL in der jeweils gültigen Fassung entnommen werden. |
110 | Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV | Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn gleichzeitig die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt sind. |
111 | Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen |
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112 | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten/Lebenspartners. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatten/Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende). |
113 | Nebenerwerbslandwirte | Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. |
114 | Nebenerwerbslandwirte — saisonal beschäftigt | Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. |
116 | Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG | Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft. |
117 | Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte | Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. |
118 | Berufsmäßig unständig Beschäftigte | Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. |
119 | Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | Es handelt sich um Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SGB VI) oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund des Bestandsschutzes versicherungsfrei bleiben (§ 230 Absatz 9 Satz 1 SGB VI). |
120 1 | Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | Es handelt sich um Personen, die
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121 | Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt | Es handelt sich um die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, für die ihr Arbeitgeber wegen der niedrigen Höhe des Arbeitsentgelts (auf den Monat bezogen bis zu 325 EUR) verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird. Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind mit dem Personengruppenschlüssel 102 zu melden. |
122 | Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. Auszubildende, die im Rahmen eines Ausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen nach § 5 Absatz 4a Satz 1 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI und § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB III den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich. |
123 | Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten | Es handelt sich um die Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des JFDG leisten und für die ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV). Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, sind sozialversicherungsrechtlich dem Personenkreis der Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr gleichgestellt (§ 13 Absatz 2 Satz 1 BFDG). |
124 | Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | Es handelt sich um Erwerbstätige mit selbst gewählter Arbeitsstätte ohne unmittelbare Weisungsgebundenheit und ohne Eingliederung in den Betrieb, die im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeiten; aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Auftraggeber gelten sie als abhängig Beschäftige (§ 12 Absatz 2 SGB IV). Die Meldungen sind entweder vom Arbeitgeber oder, sofern der Heimarbeiter seinen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, vom Heimarbeiter zu erstellen (§ 28m Absatz 2 und 3 SGB IV). Soweit Heimarbeiter aufgrund tarifvertraglicher Regelungen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben (§ 10 Absatz 4 EntgFG), ist der Personengruppenschlüssel 124 nicht anzuwenden. Heimarbeiter, die in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV versicherungsfrei sind, werden mit dem Personengruppenschlüssel 109 gemeldet. |
127 | Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt sind | Es handelt sich um körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SGB VI, § 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verb. mit Satz 1 SGB XI) in einem Inklusionsbetrieb tätig sind. Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 SGB IX geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 215 Absatz 1 SGB IX). |
190 | Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind | Es handelt sich um versicherte Beschäftigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII mit beitragspflichtigem Entgelt. |
Meldungen für die See-Sozialversicherung | ||
Schlüsselzahl | Personenkreis | Beschreibung der Personengruppe |
140 | Seeleute | Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen (§ 13 Absatz 1 und 2 SGB IV). |
141 | Auszubildende in der Seefahrt ohne besondere Merkmale | Vgl. Beschreibung zu Personengruppenschlüssel 102 und 140. |
142 | Seeleute in Altersteilzeit | Vgl. Beschreibung zu Personengruppenschlüssel 103 und 140. |
143 | Seelotsen | Seelotsen sind rentenversicherungspflichtige Selbständige, für die Meldungen nach § 28a SGB IV zu erstatten sind (§ 191 SGB VI). |
144 | Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt | Es handelt sich um die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, für die ihr Arbeitgeber wegen der niedrigen Höhe des Arbeitsentgelts (auf den Monat bezogen bis zu 325 EUR) verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird. |
149 | In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | Vgl. Beschreibung zu Personengruppenschlüssel 119 und 140. |
150 1 | In der Seefahrt beschäftigte versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | Vgl. Beschreibung zu Personengruppenschlüssel 120 und 140. |
Meldungen der Einzugstellen, der Künstlersozialkasse und der Rehabilitationsträger (gilt nicht für Arbeitgeber) | ||
Schlüsselzahl | Personenkreis | Beschreibung der Personengruppe |
203 | Versicherungspflichtige Künstler und Publizisten | Künstler und Publizisten, die nach näherer Bestimmung des KSVG versicherungspflichtig sind. Die Meldungen werden von der Künstlersozialkasse erstattet. |
204 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Absatz 1 SGB IX (Versorgungsverwaltung ausgenommen) erbracht wird (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI); hiervon erfasst sind nur Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. |
205 2 | Unständig Beschäftigte | Zusammengefasste Meldungen für unständig Beschäftigte. |
207 | Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI ohne Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen | Personen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ohne Beihilfeberechtigung mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegekasse hat (§ 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI). |
208 | Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI mit Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen | Personen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Beihilfeberechtigung mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegekasse hat (§ 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI). |
209 | Mit Haushaltsscheckverfahren gemeldete geringfügig entlohnte Beschäftigte | Im Privathaushalt geringfügig entlohnte Beschäftigte, die mit dem Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden (§ 28a Absatz 7 SGB IV). |
210 | Mit Haushaltsscheckverfahren gemeldete kurzfristig Beschäftigte | Im Privathaushalt kurzfristig Beschäftigte, die mit dem Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden (§ 28a Absatz 7 SGB IV). |
Meldungen der Wehr- und Zivildienstverwaltung an die Rentenversicherung (gilt nicht für Arbeitgeber) | ||
Schlüsselzahl | Personenkreis | Beschreibung der Personengruppe |
301 | Grundwehrdienstleistende und Ableistende des freiwilligen Wehrdienstes | Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Grundwehrdienst oder den freiwilligen Wehrdienst ableisten (§ 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI). |
302 | Wehrübungsleistende | Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leisten (§ 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI). Für Zeiträume mit einem Bis-Datum < 30. 4. 2005 lag Versicherungspflicht nur für Wehrübungen von mehr als 3 Tagen vor. |
303 | Zivildienstleistende | Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leisten (§ 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI). |
304 | Ableistende eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres | Personen, die gemäß § 14c ZDG als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr anstelle des Zivildienstes leisten. |
305 | Wehrdienstleistende besonderer Art | Personen, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art befinden (§ 3 Satz 1 Nummer 2a SGB VI) |
306 | Personen im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung | Personen, die aufgrund einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG Zuschläge an Entgeltpunkten im Sinne von § 76e Absatz 1 SGB VI erhalten. |
307 | Bezieher von Übergangsgebührnissen | Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 3 Satz 1 Nummer 2b SGB VI) |
1 Nur für Meldezeiträume ab 1. 1. 2017.
2 Nur noch für Meldezeiträume vor dem 1. 1. 2011 zulässig.
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