Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1.1.1.2.5.2.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.5.2.2. RS 2022/06, Dauer der Fortzahlung
Das Kurzarbeitergeld ist fortzuzahlen, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht. Die Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes ist also an den arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch geknüpft. Dies bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für einen Zeitraum von 6 Wochen weitergezahlt wird. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mehr als 6 Wochen, dann steht den Arbeitnehmenden ein entsprechend längerer Anspruch auf Weiterzahlung des Kurzarbeitergeldes zu. Andererseits kann durch die Anrechnung von Vorerkrankungen auch nur ein Anspruch auf Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes für einen kürzeren Zeitraum als 6 Wochen gegeben sein.
Beispiel 14: Dauer der Entgeltfortzahlung
Durch die Arbeitsagentur genehmigte KUG-Bezugsdauer | 1. 5. bis 30. 9. |
Arbeitsunfähigkeit ab (während KUG) | 28. 7. |
Entgeltfortzahlung | 28. 7. bis 7. 9. |
Ergebnis:
Der Arbeitgeber zahlt vom 28. 7. bis zum 7. 9. entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt fort und zusätzlich KUG zulasten der Agentur für Arbeit. Ab 8. 9. ist Krankengeld zu zahlen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service