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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.6.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.6.1. RS 2022/06, Anspruchsvoraussetzungen
(1) Nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 SGB III haben Arbeitnehmende in der Schlechtwetterzeit vom 1. 12. bis 31. 3. Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes, wenn
- - sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
- - ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- - die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 SGB III sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III erfüllt sind und
- - der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 SGB III angezeigt worden ist.
(2) Ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht u. a. nicht
- - für Tage der Arbeitsunfähigkeit, wenn
- - die Erkrankung vor dem Beginn des Saison-Kurzarbeitergeldbezugs bzw. während eines Kalendermonats ohne Saison-Kurzarbeitergeldbezug des Betriebes eingetreten ist und Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeld) besteht oder
- - kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht (z. B. bei Erschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung).
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