Ziff. 3.2.2.2. RS 2022/06, Rentner und Versorgungsempfangende
(1)
Die gesetzlich versicherten Beziehenden
- - einer Hinterbliebenenrente,
- - einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- - einer Rente für Bergleute oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (vgl. § 50 Absatz 2 SGB V),
- - einer Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte sowie
- - einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen bei Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtiges Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit entgeht (siehe auch
2.1.1.1.3.2). Bei diesen Versicherten zählt das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit zu den beitragspflichtigen Einnahmen (vgl.
§ 237 SGB V,
§ 226 SGB V).
(2) Beziehende von Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 50 Absatz 1 SGB V). Gleiches gilt für Versicherte, die eine vergleichbare Rente von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, einer staatlichen Stelle im Ausland (§ 50 Absatz 1 Nummer 4 SGB V) oder aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung bzw. Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe bzw. anderen vergleichbaren Stellen beziehen (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V).
(3) Versicherungspflichtige (z. B. Beschäftigte), die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge erhalten und daneben beitragspflichtiges Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, haben neben dem Krankengeldanspruch aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung auch einen Anspruch auf Krankengeld aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit.
(4) Für die Berechnung des Krankengeldes aus dem Arbeitseinkommen gilt 4.2 entsprechend.