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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.4. RS 2022/06
Ziff. 3.2.4. RS 2022/06, Seeleute
(1) Für Seeleute nach § 13 Absatz 1 Satz 2 SGB IV gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Absatz 1 SGB V.
(2) Nach dieser Vorschrift gilt für Seeleute als beitragspflichtige Einnahmen der 30. Teil des nach § 92 SGB VII festgesetzten monatlichen Durchschnittsentgelts der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute, die auf den Seeschiffen beköstigt werden, um 1/30 des nach § 92 SGB VII festgesetzten Durchschnittssatzes für Beköstigung.
(3) Den monatlichen Durchschnitt des baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes für Beköstigung (Durchschnittsheuer — D-Heuer) setzt ein von der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) gebildeter Ausschuss fest. Die Festsetzung des Durchschnittsentgelts bedarf der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt.
(4) Das Regelentgelt nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SGB V wird aus der Durchschnittsheuer errechnet, die im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum für die Beitragsbemessung maßgebend war.
(5) Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts gelten die Aussagen unter 3.1 entsprechend.
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