Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1.2.1.1. RS 2022/06
Ziff. 4.1.2.1.1. RS 2022/06, Gesetzliche Abzüge
(1) Gesetzliche Abzüge sind:
- - Arbeitnehmendenanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V),
- - die Lohn- und ggf. Kirchensteuern (siehe 4.1.2.1.2) sowie
- - der Solidaritätszuschlag.
(2) Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:
- - ggf. um die Arbeitgeberzuschüsse verminderte freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe 4.1.2.1.3),
- - ggf. um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (siehe 4.1.2.1.4),
- - ggf. Arbeitnehmeranteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes (siehe 4.1.2.1.5) sowie
- - Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland) (siehe 4.1.2.1.6).
(3) Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:
- - Beiträge des Arbeitnehmenden zur zusätzlichen Alterssicherung (z. B. VBL) (siehe 4.1.2.1.7),
- - freiwillige Beiträge der Arbeitnehmenden zur Altersversorgung, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (dies gilt nicht für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen; BSG, Urteil vom 6. 2. 1991 — 1/3 RK 3/89 —).
(4) Eine fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts hat zu erfolgen, wenn Arbeitnehmende im Abrechnungszeitraum:
- - ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt zu ermitteln, welches ohne Einmalzahlung erzielt worden wäre) (siehe 4.1.3),
- - eine Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung durchführen (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt zu ermitteln, welches ohne Abzug einer Entgeltumwandlung erzielt worden wäre) (siehe 4.1.2.1.7),
- - ein Bruttoarbeitsentgelt erhalten, in welchem Sachbezüge enthalten sind (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus Geldleistungen und Sachbezügen zu ermitteln) (siehe 4.1.2.1.8),
- - ein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs 1 (§ 20 SGB IV) erhalten (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus dem tatsächlichen (nicht dem beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelt — also ohne Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Übergangsbereich — zu ermitteln) (siehe 4.1.2.1.9) oder
- - in Deutschland versichert sind, aber ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz (Grenzgänger) haben (siehe 4.1.2.1.2.2).
1 Der Begriff "Übergangsbereich" ersetzt zum 1. 7. 2019 den bisherigen Begriff "Gleitzone", siehe RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilitätsgesetz.
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