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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.6.1. RS 2022/06
Ziff. 4.5.6.1. RS 2022/06, AU-Beginn vor dem Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum (§ 47b Absatz 4 SGB V)
(1) Erkranken Versicherte vor dem Beginn des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld bzw. während eines Kalendermonats ohne tatsächlichen Saison-Kurzarbeitergeldbezug des Betriebes, erhalten sie für Zeiten des Arbeitsausfalls anstelle des Saison-Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe und zwar solange, wie ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem EntgFG besteht (§ 47b Absatz 4 SGB V).
(2) Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde (siehe 3.1.1.1.1.2.9).
(3) Erkranken Versicherte vor dem Beginn des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld und besteht zu diesem Zeitpunkt noch angespartes Arbeitszeitguthaben, für welches mangels (tarif-)vertraglicher Regelungen keine Verpflichtung des Versicherten besteht, dieses vorrangig in Anspruch zu nehmen, kann ein Ruhen des Krankengeldanspruchs in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes wegen bestehender Arbeitszeitguthaben nicht eintreten.
Beispiel 120: Saison KUG mit Einsatz von Arbeitszeitguthaben
Arbeitnehmer, angespartes Arbeitszeitguthaben | 96 Stunden (= 12 Tage) |
Arbeitsunfähigkeit ab (keine Vorerkrankungen) | 3. 1. |
Saison-KUG ab | 12. 1. |
a.) keine vertragliche Regelung zum vorrangigen Einsatz von Arbeitszeitguthaben | |
b) vertragliche Regelung zum vorrangigen Einsatz von Arbeitszeitguthaben | |
Ergebnis: | |
a.) | |
(volle) Entgeltfortzahlung | 3. 1. bis 11. 1. (9 Tage) |
verkürzte Entgeltfortzahlung und Krankengeld in Höhe Saison-KUG (§ 47b Absatz 4 SGB V) | 12. 1. bis 13. 2. (33 Tage) |
Krankengeld (§ 47 SGB V) ab | 14. 2. |
Abbau des Arbeitszeitguthabens nicht erforderlich. | |
b.) | |
(volle) Entgeltfortzahlung | 3. 1. bis 11. 1. (9 Tage) |
Abbau des Arbeitszeitguthaben | 12. 1. bis 23. 1. (12 Tage) |
verkürzte Entgeltfortzahlung und Krankengeld in Höhe Saison-KUG (§ 47b Absatz 4 SGB V) | 24. 1. bis 25. 2. (33 Tage) |
Krankengeld (§ 47 SGB V) ab | 26. 2. |
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