Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.2.1.1. RS 2022/06
Ziff. 11.2.1.1. RS 2022/06, Geschädigte
(1) Gemäß § 2 Absatz 1 SGB XIV sind insbesondere Geschädigte leistungsberechtigt. Geschädigte nach § 2 Absatz 2 SGB XIV sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach dem SGB XIV unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (z. B. Opfer von Gewalttaten oder Impfgeschädigte). Nach notwendiger Antragstellung hat die zuständige Verwaltungsbehörde über die Anerkennung einer Schädigungsfolge zu entscheiden. Neben den in § 60a Absatz 1 Satz 1 SGB XIV aufgelisteten Daten wird der zuständigen Krankenkasse gemäß § 60a Absatz 1 Satz 2 SGB XIV ab dem 1. 1. 2024 auch eine Kopie des Anerkennungsbescheides übermittelt.
(2) Gehören Geschädigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis und tritt wegen der anerkannten Schädigungsfolge eine Arbeitsunfähigkeit ein oder wird deswegen eine stationäre Behandlung erforderlich, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, welches die Krankenkasse für die Verwaltungsbehörde auftragsweise zu erbringen hat.
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