Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.2.1.1.5.2. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.5.2. RS 2022/06, Beziehende von Renten
(1) Die gesetzlich krankenversicherten Beziehenden von Renten haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V abweichend vom Anspruch auf Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit, wenn ihnen aufgrund der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall entsteht (siehe auch Abschnitt 3.2.2.2). § 50 Absatz 1 SGB V findet keine Anwendung.
(2) Durch die Bewilligung von Renten kann der Anspruch auf Krankengeld dennoch zu kürzen sein (siehe Abschnitt 12.8).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service