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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.3. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.3. RS 2022/06, Verdienstausfall
(1) Der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V setzt weiterhin voraus, dass durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht (§ 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V). Danach muss die Begleitung für den Verdienstausfall ursächlich sein. Ein Verdienstausfall liegt vor, sofern wegen der Begleitung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausfällt. Ein Verdienstausfall liegt insbesondere auch vor, sofern wegen der Begleitung kein Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld gezahlt wird.
(2) Der Verdienstausfall ist durch die Versicherten nachzuweisen. Bei Arbeitnehmenden erfolgt der Nachweis über die Meldung des Arbeitgebers im Rahmen des Verfahrens zum "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV". Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit während der Begleitung nach § 44b SGB V ausfällt oder weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte eine Erklärung der Versicherten als ausreichend angesehen werden.
(3) Ein Krankengeldanspruch scheidet damit aus, wenn die Begleitperson über kein laufendes Einkommen verfügt, sodass es durch die Begleitung nach § 44b SGB V nicht zu einem Verdienstausfall kommt.
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