Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.2.1.5. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.5. RS 2022/06, Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber
(1) Gemäß § 44b Absatz 4 SGB V gilt § 45 Absatz 3 SGB V entsprechend. D. h., Arbeitnehmende haben gegenüber ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht auch für Arbeitnehmende, die nicht mit Krankengeldanspruch versichert sind (z. B. privat Versicherte).
(2) Der G-BA hat in der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) festgelegt, dass das Krankenhaus der Begleitperson im Bedarfsfall zu Beginn der Mitaufnahme oder während der Krankenhausbehandlung eine vorläufige und an ihrem Entlasstag eine abschließende Aufenthaltsbescheinigung als Begleitperson gemäß § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a SGB V zur Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen hat (siehe § 4 Absatz 3 KHB-RL). Die Bescheinigungen dürfen laut KHB-RL keine Angaben zu der stationär behandlungsbedürftigen Person oder zu den bei ihr vorliegenden medizinischen Kriterien enthalten. Die abschließende Aufenthaltsbescheinigung enthält nur die Angabe der Anwesenheitstage, bei denen der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 der KHB-RL erfüllt ist. D. h., im Falle einer ganztägigen Begleitung müssen die notwendige Anwesenheit im Krankenhaus sowie die Zeiten der An- und Abreise mindestens 8 Stunden am Tag umfassen (vgl. Abschnitt 12.2.3).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service