Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.7. RS 2022/06
Ziff. 12.7. RS 2022/06, Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs
Die Ruhensvorschriften des § 49 SGB V gelten grundsätzlich auch für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Die Berücksichtigung der Vorgaben des § 49 SGB V kommen jedoch nur soweit in Betracht, als diese angewandt werden können. Es gelten die Hinweise des Abschnitts 6, sofern in den nachfolgenden Abschnitten keine Abweichungen davon beschrieben werden.
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