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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.7.3.6.1. RS 2022/06
Ziff. 12.7.3.6.1. RS 2022/06, Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges
Für die Dauer einer Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V (siehe Abschnitt 12.2.1.1.4.1.1). Daher greift die Ruhensregelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V bei einer Sperrzeit nicht.
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