Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.7.6. RS 2022/06
Ziff. 12.7.6. RS 2022/06, Ruhen bei unständig/kurzzeitig Beschäftigten
(1) Nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld für Arbeitnehmende, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des EntgFG, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben und eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V abgegeben haben, während der ersten 6 Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit.
(2) Mit dieser Regelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass die Krankengeldzahlung zum selben Zeitpunkt einsetzt wie bei sonstigen abhängig beschäftigten Arbeitnehmenden. Im Falle einer Begleitung nach § 44b SGB V haben Arbeitnehmende ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 SGB V erfüllt sind, einen Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes unabhängig davon, ob ihr Versicherungsschutz einen Anspruch auf Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit umfasst oder nicht (siehe Abschnitt 12.2.1.1.13.1). Daher ist die Ruhensregelung des § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V nicht anzuwenden.
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