Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. RS 2024/06
Ziff. 6.1. RS 2024/06, Mehrkosten aufgrund von Zusatzfunktionen
(1) Wie unter Abschnitt 5.1 beschrieben, kann eine digitale Gesundheitsanwendung auch optionale Dienste und Funktionen oder Anwendungsbereiche (z. B. Verknüpfung mit einem sozialen Netzwerk) enthalten, welche die Hersteller Nutzern und Nutzerinnen zusätzlich gegen einen Kostenbeitrag anbieten. Informationen über ggf. anfallende Mehrkosten, z. B. für Zubehör oder Funktionen, die auf Wunsch hinzugebucht werden können, sind im DiGA-Verzeichnis hinterlegt. Eine Übernahme dieser Kosten durch die Krankenkassen ist nach § 33a Absatz 1 Satz 4 SGB V ausgeschlossen.
(2) Nähere Informationen zum Umgang mit technischer Ausstattung, die im Einzelfall zur Versorgung mit einer digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich ist, sind dem Abschnitt 7.4 zu entnehmen.
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