Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 ArbZG
§ 22 ArbZG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen §§ 3, 6 Absatz 2 oder § 21a Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
- 2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 3. entgegen § 5 Absatz 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Absatz 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
- 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5. entgegen § 9 Absatz 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
- 6. entgegen § 11 Absatz 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Absatz 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 8. entgegen § 16 Absatz 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
- 9. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 21a Absatz 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
- 10. entgegen § 17 Absatz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334) (1. 1. 2021).
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