Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 186 SGB V
§ 186 SGB V, Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
Absatz 1 geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688).
(2) 1 Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Absatz 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. 2 Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für 3 Wochen nicht beschäftigt wird.
(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(3) 1 Die Mitgliedschaft der nach dem KSVG Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht aufgrund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. 2 Ist die Versicherungspflicht nach dem KSVG durch eine unständige Beschäftigung (§ 179 Absatz 2) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. 3 Kann nach § 9 KSVG ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens 2 Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
(5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
Absatz 5 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.
Absatz 6 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(7) 1 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. 2 Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. 3 Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. 4. bis 30. 9. und vom 1. 10. bis 31. 3.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(8) 1 Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. 2 Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.
(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
Absatz 10 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(11) 1 Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2 Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3 Für Personen, die am 1. 4. 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.
Absatz 11 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 4 gestrichen durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).
Zu § 186 siehe RS 1996/01 Ziff. 6, Ziff. 7, RS 2002/02 Ziff. A.I, RS 2015/07 Ziff. I.1, <doclink werk="RS 2015/07" dokid="Ziff. II.1.1." anker href="514031">Ziff. II</doclink></doclink>, RS 2018/05, RS 2019/12 Ziff. A.V, Ziff. A.VI, RS 2020/03 Ziff. 4, Ziff. 5, RS 2022/02 Ziff. D, RS 2022/10, RS 2022/13 Ziff. A.I, RS 2023/04 Ziff. C.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service