Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 194 SGB V
§ 194 SGB V, Satzung der Krankenkassen
(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1. Namen und Sitz der Krankenkasse,
- 2. Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
- 3. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
- 4. Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,
- 5. Zahl der Mitglieder der Organe,
- 6. Rechte und Pflichten der Organe,
- 7. Art der Beschlussfassung des Verwaltungsrates,
- 8. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
- 9. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 10. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
- 11. Art der Bekanntmachungen.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).
Nummer 7 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(1a) 1 Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 2 Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309).
(2) 1 Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2 Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.
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