Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 415 SGB V
§ 415 SGB V, Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung
1 Die von den Krankenhäusern bis zum 30. 6. 2021 1 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. 2 Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3 Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. 4 Das BMG kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist verlängern.
§ 415 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
1 Die Frist wurde bis zum 31. 12. 2024 verlängert.
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