Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61a SGB XI
§ 61a SGB XI, Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
§ 61a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(1) 1 Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Mrd. EUR in monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichsfonds nach § 65. 2 Die Zahlungen für die Jahre 2024 bis 2027 werden ausgesetzt und ab dem Jahr 2028 wieder aufgenommen.
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) (1. 1. 2024).
(2) Das entsprechend dem Haushaltsgesetz 2022 der sozialen Pflegeversicherung vom Bund gewährte Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR ist in Höhe von 0,5 Mrd. EUR bis zum 31. 12. 2023 und in Höhe von 0,5 Mrd. EUR bis zum 31. 12. 2028 zurückzuzahlen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
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