Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82b SGB XI
§ 82b SGB XI, Ehrenamtliche Unterstützung
§ 82b eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), bisheriger Wortlaut des § 82b wurde Absatz 1.
(1) 1 Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
- 1. für die vorbereitende und begleitende Schulung,
- 2. für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
- 3. für den Ersatz des angemessenen Aufwands
(2) 1 Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.
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