Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 153 SGB XI
§ 153 SGB XI, Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung
1 Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). 2 Das BMG wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem BMF ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
§ 153 angefügt durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370). Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906 und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
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