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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 StGB
§ 6 StGB, Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1. (weggefallen)
- 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 2 und des § 310;
- 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
- 4. Menschenhandel (§ 232);
- 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 6. Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
- 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Absatz 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Absatz 5);
- 8. Subventionsbetrug (§ 264);
- 9. Taten, die aufgrund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Nummer 6 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Nummer 7 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).
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