Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 68e StGB
§ 68e StGB, Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
(1) 1 Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
- 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
- 2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
- 3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
(2) 1 Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. 2 Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. 3 Das Gericht kann Fristen von höchstens 6 Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) 1 Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
- 1. in den Fällen des § 68c Absatz 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Absatz 1 Satz 1,
- 2. in den Fällen des § 68c Absatz 3 vor Ablauf von 2 Jahren,
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