Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 231c StPO
§ 231c StPO, Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
1 Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluss einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. 2 In dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. 3 Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
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