Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 397a StPO
§ 397a StPO, Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
- 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a StGB oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 StGB verletzt ist,
- 1a. durch eine Straftat nach § 184j StGB verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 StGB oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 StGB zugrunde liegt,
- 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 StGB oder, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht, nach den §§ 6 bis 8, 11 sowie 12 VStGB, die sich gegen das Leben richtet, verletzt ist oder wenn er Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) ist,
- 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a StGB verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
- 4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 StGB verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
- 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a StGB verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
- 6. durch ein Verbrechen nach dem VStGB verletzt ist, das ihn nach § 395 Absatz 1 Nummer 4a zur Nebenklage berechtigt.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).
Nummer 4 geändert durch G vom 9. 10. 2020 (BGBl. I S. 2075 und G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).
Nummer 5 geändert durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).
Nummer 6 angefügt durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).
(2) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. 2 § 114 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 ZPO sind nicht anzuwenden.
(3) 1 Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. 2 Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
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