Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 492 StPO
§ 492 StPO, Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.
(2) 1 In das Register sind
- 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
- 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
- 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
- 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
- 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
(3) 1 Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. 2 Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. 3 § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 WaffG, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SprengG, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 LuftSiG, § 12 Absatz 1 Nummer 2 SÜG und § 31 Absatz 4a Satz 1 GwG bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
Satz 3 geändert durch G vom 22. 4. 2020 (BGBl. I S. 840).
(4) 1 Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 BVerfSchG, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 MADG und § 10 Absatz 3 BNDG, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. 2 § 18 Absatz 5 Satz 2 BVerfSchG gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 4. 2021 (BGBl. I S. 771).
(4a) 1 Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. 2 Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. 3 Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. 4 In der Rechtsverordnung nach § 494 Absatz 4 ist die Anzahl der Datensätze, die aufgrund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen.
(5) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. 2 Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlass hierzu besteht.
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.
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