Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 HeilM-RL
§ 2 HeilM-RL, Heilmittel
(1) 1 Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. 2 Heilmittel sind
- - die einzelnen Maßnahmen der Physiotherapie (§§ 18 bis 25),
- - die einzelnen Maßnahmen der Podologischen Therapie (§ 27a Absatz 4 sowie § 28b),
- - die einzelnen Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (§§ 31 bis 33a),
- - die einzelnen Maßnahmen der Ergotherapie (§§ 36 bis 40) und
- - die Ernährungstherapie (§ 43).
(2) 1 Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. 2 Die Verordnung von kurortsspezifischen bzw. ortsspezifischen Heilmitteln sowie Heilmitteln im Rahmen von Leistungen der medizinischen Vorsorge nach § 23 Absatz 2 und 4, § 24 SGB V und Rehabilitation nach §§ 40, 41 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
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