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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 HeilM-RL
§ 20 HeilM-RL, Traktionsbehandlung
1 Die Traktionsbehandlung besteht in der Anwendung eines gezielten mechanischen apparativen Zuges zur Entlastung komprimierter Nervenwurzeln und Gelenkstrukturen. 2 Die Traktionsbehandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.
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